Ehe schon mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages beendet

Ein geschiedenes Ehepaar stritt sich über die Länge der Ehe, da dies entscheidend für den Versorgungsausgleich ist. Die Ehefrau hatte bereits 1979 die Scheidung beantragt, allerdings ruhte das Verfahren nach Zustellung des Antrages an den Ehemann. Die Scheidung erfolgte dann erst 1997. Der BGH entschied, dass die Ehe bereits mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also mit Zustellung des Antrages an den Ehegatten, beendet war, da der Antrag nicht zurückgenommen worden war und das Scheidungsverfahren lediglich ruhte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2005, Az.: XII ZB 34/01

Ehegattenunterhalt verpflichtet nicht zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz

Ein Exehegatte, der dem anderen gegenüber unterhaltspflichtig ist, muss keine Verbraucherinsolvenz einleiten, um den Unterhaltsanspruch gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten Vorrang zu verschaffen, weil der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsverpflichteten Vorrang gebührt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die einkommensverringernden Verbindlichkeiten regelmäßig bereits zur Zeit der Ehe die Lebensverhältnisse des Ehepaares beeinflusst haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2007, Az.: XII ZR 23/06


Unterhaltsverpflichteter darf nicht ohne weiteres in Altersteilzeit gehen

Ein zum Trennungsunterhalt verpflichteter Ehemann hat den Vorschlag seines Arbeitgebers angenommen, in Altersteilzeit zu gehen, weil der Arbeitgeber Stellen abbauen musste. Allerdings drohte dem Ehemann keine Gefahr den Arbeitsplatz zu verlieren. Durch die Altersteilzeit hatte er jedoch ein geschmälertes Einkommen, wodurch er die Zahlung des Trennungsunterhaltes herabsetzte. Da er aber nun ohne weiteres in Altersteilzeit gegangen war, verurteilte ihn das OLG Saarbrücken, den Trennungsunterhalt weiterhin in voller Höhe zu zahlen, da er so behandelt werden müsse, als ob er immer noch ein volles Einkomme erhalte.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2006, Az.: 2 UF 7/06


Exehefrau kann Anspruch auf Ehegattenunterhalt durch Geburt eines Kindes aus der neuen Beziehung des Exehemanns verlieren

Eine kinderlose, erwerbsunfähige Exehefrau hat ihren Anspruch auf Ehegattenunterhalt von ihrem Exehemann verloren, weil dieser einem Kind aus einer neuen Beziehung unterhaltspflichtig wurde. Nach § 1609 BGB sind minderjährige Kinder vorrangig unterhaltsberechtigt. Erst danach haben betreuende Elternteile und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer Anspruch auf Unterhalt. Nach der deutschen Rechtssprechung, ist eine Ehe von langer Dauer mindestens etwa 15 Jahre lang. Die Ehe des geschiedenen Ehepaares dauerte aber nur 12 Jahre. Daher ist die Mutter des Kindes sogar noch vor der Exehefrau unterhaltsberechtigt, da sie das Kind betreut und nicht erwerbstätig ist. Hinzu kommt noch, dass das Renteneinkommen der Exehefrau den verbleibenden Unterhaltsbedarf deckt.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 10.10.2008, Az.: 10 WF 322/08

Aufstockungsunterhalt bei kinderloser Ehe und vollschichtiger Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigen befristet

Eine Ehefrau hatte während der Ehe, die kinderlos blieb, ihren Vater gepflegt und nur halbschichtig gearbeitet. Nach der Trennung, aber noch vor Rechtskraft der Scheidung arbeitete sie dann vollschichtig. Der vollverdienende Exehemann wurde später zu einem Aufstockungsunterhalt verurteilt, wogegen er Berufung einlegte und eine Befristung der Unterhaltszahlung erzielte. Der Revision der Exehefrau gab der BGH nicht statt, da die Frau zum Zeitpunkt der Scheidung zum einen erst 42 Jahre alt war und zum anderen wieder voll erwerbstätig, wodurch erwartet werden kann, dass sie nach einer Übergangszeit auch ohne Aufstockungsunterhalt ihren Lebensstandard selbst erreichen kann. Dass sie während der Ehezeit den schwerkranken Vater pflegte, ist laut dem BGH auf familiäre Bindung und nicht auf die Ehe zurückzuführen, wie z. B. die Betreuung der Kinder, wonach keine ehebedingten Nachteile vorhanden sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2007, Az.: XII ZR 15/05

Trotz langer Ehedauer kann Aufstockungsunterhalt befristet werden

Bei einem Ehepaar, dessen Ehe mehr als 20 Jahre dauerte, waren beide Ehegatten während der Ehe auch trotz Kindererziehung voll berufstätig. Nach der Scheidung wurde der mehrverdienende Exehemann zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt verurteilt. Die Berufung des Exehemanns auf Befristung der Zahlung wurde zurückgewiesen. Jedoch verwies der BGH die Revision des Exehemanns an das Berufungsgericht zurück, denn trotz der langen Ehezeit, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Exehefrau unbefristeter Aufstockungsunterhalt zustehe. Es müsse stattdessen geprüft werden, ob noch ehebedingte Nachteile, z. B. durch die Erziehung der Kinder oder die Haushaltsführung vorliegen. Da die Exehefrau aber während der Ehe volle Erwerbstätigkeit ausübte und die Kinder anderweitig betreut worden waren, ist es ihr zuzumuten, nach einer Übergangszeit auf den Lebensstandard durch den Aufstockungsunterhalt zu verzichten und sich mit einem zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erzielt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2007, Az.: XII ZR 11/05

Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei kurzer Ehe

Die Klage einer Exehefrau auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt wurde abgewiesen mit der Begründung, dass zwischen der Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrages, welches als Zeitraum für die Ehedauer maßgeblich ist, keine zwei Jahre vergangen sind. Eine Verpflichtung des Exehemannes zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt sei bei dieser kurzen Dauer der Ehe deshalb nicht gegeben, zumal er während der Trennungszeit von über einem Jahr seiner Frau Trennungsunterhalt zahlte. Hinzu kam, dass es aufgrund der kurzen Ehe noch nicht zu einer wirtschaftlichen Verflechtung der Lebenssituationen beider Ehepartner gekommen ist, woraus eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau vom Ehemann entstanden sei.

Oberlandesgericht Hamm; Urteil vom 16.12.2005, Az.: 11 UF 138/05

Unterhaltsberechnung bei berufstätigen Ehepartnern aus erster und zweiter Ehe

Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist neben dem eigenen Einkommen und dem des Exehepartners auch das Einkommen des neuen Ehepartners relevant. Gemäß § 1609 Nr. 3 BGB haben der geschiedene Ehepartner und der nunmehrigen Ehepartner den gleichen Rang in der Unterhaltsberechtigung. Aus diesem Grund wurde folgende neue Berechnungsmethode für den Ehegattenunterhalt ermittelt: Das anrechenbare Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und die Einkommen aller ehemaligen und jetzigen Ehepartner werden addiert und danach durch die Anzahl aller Beteiligten (keine Kinder) geteilt. Von dem Durchschnittseinkommen aller Beteiligten wird nun jeweils das Einkommen der Unterhaltsberechtigen abgezogen. Das darüber hinaus gehende Einkommen steht dem Unterhaltsberechtigen zu. Dabei werden aber vorher sowohl alle Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vorrangig berechtigten (Kinder) als auch das sogenannte „Anreizsiebtel“ vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen. Hat der neue Ehepartner allerdings ein höheres Einkommen als der Unterhaltsverpflichtete, so stünde der Exehepartner evtl. besser, als wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht erneut verheiratet wäre. Aus diesem Grund ist zu überprüfen, in welcher Höhe Ehegattenunterhalt zu zahlen wäre, wenn keine neue Ehe vorläge. Danach ist der errechnete Unterhalt auf diesen fiktiven Betrag zu begrenzen. Die neue Berechnungsmethode eignet sich auch zur Lösung von Fällen, die denen noch mehr geschiedene Ehepartner vorhanden sind.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008, Az.: II-2 UF 135/06

Nichtanrechnung einer Lebensversicherung durch nacheheliche Erbschaft

Ein Ehegatte wusste schon zum Zeitpunkt der Scheidung, dass er eine Erbschaft erwarten wird, die zur Altersvorsorge für ihn und seine Frau gedacht war. Allerdings schloss er trotz dieses Wissens eine Lebensversicherung nach der Ehe ab, um anscheinend den Ehegattenunterhalt zu verringern. Der BGH entschied, dass die Lebensversicherung nicht von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden darf, weil er vorher wusste, dass eine Sicherung der Altersvorsorge garantiert ist.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2005, Az.: XII ZR 51/03


Ansprüche aus einem Scheidungsfolgenvergleich bleiben trotz neuer Ehe bestehen

Eine Ehepaar hatte bei der Heirat einen Scheidungsfolgenvergleich abgeschlossen. In diesem wurde festgelegt, dass auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wird und stattdessen der Ehemann Abfindungen zu bestimmten Zeitpunkten nach Scheitern der Ehe zu zahlen hat. Nachdem die Exehefrau noch vor der letzten Abfindungszahlung wieder geheiratet hat, wollte der Exehemann die Zahlung einstellen. Der BGH entschied aber, dass er von dem Vergleich nicht zurücktreten könne und trotzdem die vereinbarten Beträge zahlen müsse.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2005, Az.: XII ZR 73/05

Teilung des Guthabens eines Sparkontos mit gemeinsamen Ersparnissen nach Trennung

Ein Ehepaar hat während der Ehe gemeinsam Einzahlungen auf ein Sparkonto vorgenommen, welches auf den Namen der Ehefrau lief. Nach der Scheidung wollte die Exehefrau aus diesem Grund das ersparte Geld für sich allein nutzen. Daraufhin forderte der Exehemann die Hälfte des Ersparten. Das OLG Naumburg gab ihm Recht, da das Guthaben auf dem Sparkonto von beiden Ehegatten eingezahlt wurde und auch ursprünglich für gemeinsame Zwecke gedacht war.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 26.06.2006, Az.: 10 U 23/06


Exehegatten haften beide weiterhin für gemeinsam aufgenommene Kredite

Eine Ehepaar hatte sich abgesprochen, nach der Scheidung die Abzahlung der gemeinsam aufgenommen Kredite untereinander aufzuteilen, und dies der Bank nur mitgeteilt. Weil die Exehefrau aber den Kredit, der ihr bei der Absprache zufiel, nicht abzahlte, kündigte die Bank den Kredit und forderte vom Exehemann den noch offenen Betrag. Dieser berief sich aber auf die Vereinbarung mit seiner Exehefrau, dass diese zahlen müsse. Da die Vereinbarung aber bei der Bank nicht schriftlich festgehalten wurde und somit auch keine Umschreibung des Kredits auf die Ehefrau allein stattfand, war die Bank laut dem LG Coburg berechtigt, die Forderung vom Exehemann zu verlangen, der immer noch Vertragspartner der Bank war.

Landgericht Coburg, Urteil vom 04.11.2008, Az.: 23 O 426/08

Alleinerziehende ehelicher und nichtehelicher Kinder haben selben Anspruch auf Betreuungsunterhalt

Bisher wurde alleinerziehenden, geschiedenen Eltern für die Betreuung der Kinder Unterhalt bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres der Kinder gewährt, sie mussten dementsprechend nicht unbedingt einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Alleinerziehende Elternteile von nichtehelichen Kindern hingegen bekamen den Betreuungsunterhalt lediglich nur dis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihrer Kinder zugesprochen. Diese Regelung ist jedoch verfassungswidrig, da sie gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstößt. Demnach sind alle nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt zu behandeln. Nichtehelichen Kindern seien gleiche Bedingungen für die seelische und leibliche Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, dass einem nichtverheirateten Elternteil nur drei Jahre zur Betreuung des Kindes zustehen. Daher verpflichtete das BVG den Gesetzgeber, eine Neugestaltung der Regelung, wonach die Dauer für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt bei ehelichen und nichtehelichen Kindern angeglichen werden, bis zum 31.12.2008 zu veranlassen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.02.2007, Az.: 1 BvL 9/04

Der Gesetzgeber verabschiedete daraufhin folgende neue Regelung, die ab 01.01.2008 in Kraft trat:

§ 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

(1) 1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 3Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.


Alleinerziehenden ist Vollzeitjob trotz Betreuung des Kindes in Kita oder Schule nicht zwingend zumutbar

Alleinerziehenden steht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes (ehelich oder nichtehelich) ein Betreuungsunterhalt zu. Allerdings kann dieser darüber hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es grob unbillig wäre nach Ablauf der Frist den Anspruch zu versagen. Aus diesem Grund ist beispielsweise dem alleinerziehenden Elternteil nicht zwingend eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten, auch wenn das Kind ganztags in einer Kita oder Schule untergebracht ist, denn das Kind müsse auch vor allem in den Abendstunden betreut werden. Weitere Gründe für die Billigkeit einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts bestimmen sich nach den Belangen des Kindes und den bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung sowie auch nach der Gestaltung von Kindbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe. Alle Gründe müssen dargelegt und bewiesen werden und erfordern eine individuelle Prüfung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2008, Az.: XII ZR 109/05

Alleinerziehende mit zwei Grundschulkindern sind nur zur Teilzeittätigkeit verpflichtet

Einer Mutter von zwei Kindern im Grundschulalter (6 u. 9 Jahre) ist eine Vollzeittätigkeit nicht zumutbar, da genügend Zeit verbleiben müsse, um neben der Zeit für den Arbeitwegs notwendige Einkäufe zu tätigen und die Kinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern, z. B. bei Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten. Aus diesem Grund ist nur eine Teilzeittätigkeit zumutbar und eine dementsprechende Fortzahlung des Betreuungsunterhaltes gerechtfertigt. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Mutter während der Ehe nicht erwerbstätig war und somit ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben geschaffen werden müsse, so dass sich die Arbeitszeit nach und nach steigern müsse. Dies und die Anzahl der Arbeitsstunden ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2008, Az.: II-2 WF 62/08


Mutter hat keinen Unterhaltsanspruch, wenn sie in neuer fester Lebensgemeinschaft lebt und das dreijährige Kind Anspruch auf Kindergartenplatz hat

Eine Mutter forderte von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt für die Betreuung der Kinder. Dieser focht den Anspruch an mit der Begründung, dass er zum einen zahlungsunfähig sei und zum anderen die Exehefrau wieder in einer gefestigten Beziehung lebe. Das OLG Bremen gab dem Vater Recht, da aufgrund der neuen Beziehung ein Anspruch auf Unterhalt gemäß § 1579 BGB verwirkt ist und weil das jüngste Kind mittlerweile drei Jahre alt ist und einen Anspruch auf einen Kindregartenplatz hat. Demnach ist die Mutter verpflichtet ihren Bedarf selbst sicherzustellen und dementsprechend wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sobald sie für das Kind einen Kindergartenplatz hat.

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 05.01.2007, Az.: 4 UF 75/06


Kinder aus erster und zweiter Ehe sind gleichrangig unterhaltsberechtigt

Ein Vater hatte, nachdem zwei weitere Kinder aus der zweiten Ehe hervorgegangen sind, die Unterhaltszahlungen für seine ersten beiden Kinder aus erster Ehe eingestellt. Daraufhin wurde eine gerichtliche Pfändung in das Einkommen des Vaters erwirkt. Dieser wollte allerdings, dass nun sein pfändungsfreier Betrag heraufgesetzt wird, weil das verbleibende Einkommen, nicht für seine neue Familie reiche. Da aber die Kinder aus erster und zweiter Ehe gleichberechtigt sind und der Unterhalt für die Kinder aus zweiter Ehe schon in dem Pfändungsfreibetrag mit enthalten ist, steht das darüber erzielte Einkommen den Kindern aus erster Ehe als Unterhalt zu.

Landgericht Coburg, Beschluss vom 01.07.2008, Az.: 41 T 56/08

Kindesunterhalt verpflichtet zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz

Ein unterhaltsverpflichtetes Elternteil muss Verbraucherinsolvenz einleiten, weil sie dem Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern gegenüber anderen Verbindlichkeiten Vorrang verschafft, denn minderjährige Kinder sind regelmäßig nicht dazu in der Lage, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Außerdem sind Eltern gemäß § 1603 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt zu verwenden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2005, Az.: XII ZR 114/03

Kindesunterhalt verpflichtet zur zusätzlichen Annahme eines 400-Euro-Jobs

Ein unterhaltsverpflichteter Vater hatte zu wenig Einkommen, um seiner Unterhaltspflicht voll nachzukommen. Jedoch stellt die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind eine so große Verpflichtung dar, dass Eltern alle Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um den Kindern den Unterhalt gewähren zu können. Der Unterhaltspflichtige müsse also auch mit der zusätzlichen Annahme eine 400-Euro-Jobs diese Verpflichtung sicherstellen. Dies tat der Vater in dem Fall aber nicht, so dass er trotzdem so gestellt wurde, als hätte er das zusätzliche Einkommen erzielt, wonach dieses fiktive Einkommen seinem Einkommen hinzugerechnet wurde und er zur Zahlung des vollen Unterhalts verurteilt wurde.

Amtsgericht München, Urteil vom 28.02.2007, Az.: 554 F 10908/06

Kindesunterhalt verpflichtet zu 20 – 30 Bewerbungen im Monat bei Arbeitslosen

Eine unterhaltsverpflichtete Mutter wollte aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit die Unterhaltszahlung einstellen. Dies wurde ihr allerdings durch den Beschluss des OLG Brandenburg verweigert, da sie sich nicht ausreichend bemüht hatte, eine neue Erwerbstätigkeit zu erlangen. Dazu zählt nicht nur, sich regelmäßig beim Arbeitsamt zu melden, sondern sich auch selbst um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dabei sind 20 – 30 Bewerbungen im Monat vollkommen zumutbar, genauso wie Bewerbungen, die sich nicht nur auf den Wohnort beschränken. Wenn es dem Unterhaltsverpflichteten aus finanziellen Gründen schwer fallen sollte, so viele Bewerbungen zu verschicken, so muss er auch von kostengünstigeren Formen, wie die Bewerbung per E-Mail, Gebrauch machen.

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2006, Az.: 10 UF 133/05

Unterhaltsverpflichteter muss Kosten für ganztägigen Kindergartenbesuch übernehmen

Ein Vater hatte sich verpflichtet an seine uneheliche minderjährige Tochter Unterhalt in Höhe des vollen Regelbetrages zu zahlen. Dies beinhaltet in der Regel auch die Kosten für die halbtägige Betreuung des Kindes in einem Kindergarten. Die darüber hinaus gehenden Kosten für die Betreuung in einem Ganztagskindergarten wurden allerdings als Mehrbedarf von der Tochter gerichtlich geltend gemacht. Nach Abweisung der Klage durch das Amtsgericht, verneinte das Berufungsgericht den Mehrbedarf mit der Begründung, dass die Kosten, die über eine halbtägigen Kindergartenbesuch hinausgehen, berufsbedingter Aufwand der Mutter sind. Der BGH allerdings gab der Revision statt. Die Kosten für einen Kindergarten zählen nicht zu berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils sondern zum Bedarf des Kindes, denn sie dienen erzieherischen Zwecken. Aus diesem Grund sind zusätzliche Kosten für einen Ganztagskindergarten gegenüber den für eine halbtägige Kinderbetreuung, welche bereits im laufenden Unterhalt enthalten sind, als Mehrbedarf des Kindes einzustufen und somit von dem Unterhaltsverpflichteten zu zahlen. Allerdings sind für Mehrbedarf beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen verpflichtet zu zahlen, weswegen auch die Mutter sich dementsprechend zu beteiligen hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2008, Az.: XII ZR 150/05

Alleinerziehende können über Nachhilfe für Kinder selbst entscheiden

Die sorgeberechtigten, geschiedenen Eltern stritten über die Notwendigkeit einer professionellen Nachhilfe für eines ihrer Kinder. Der Vater sollte die Hälfte der anfallenden Kosten in Höhe von 132 € tragen. Das Gericht entschied, dass die Hälfte der Kosten als regelmäßiger Mehrbedarf vom Vater zusätzlich zu tragen seien, die andere Hälfte der Kosten müsse die Mutter übernehmen. Dass die Mutter allein entschied, das Kind zur Nachhilfe zu schicken, war ihr Recht als Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, da Nachhilfe eine Angelegenheit des alltäglichen Lebens ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2005, Az.: II-3 UF 21/05

Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen Sonderbedarf dar

Ein unterhaltsverpflichtete Vater verweigerte die zusätzliche Zahlung der Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung in Höhe von 4000 € seines Sohnes. Er sollte die Hälfte des Restbetrages übernehmen, den die Krankenversicherung nicht übernahm. Allerdings meinte der Vater, dass die Kosten bereits im monatlich gezahlten Unterhalt von 360 € mit enthalten sind. Das OLG Celle entschied, dass beide Elternteile die Kosten für die Behandlung hälftig zu tragen hätten. Es sah die Kosten als Sonderbedarf an, weil sie zum einen außergewöhnlich hoch sind und zum anderen unregelmäßig anfallen. Sie sind demzufolge neben der regelmäßigen Unterhaltszahlung gesondert zu zahlen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 04.12.2007, Az.: 10 UF 166/07